Wenn Sie monatlich einen Geldbetrag (Pflegegeld) von Ihrer Pflegekasse beziehen, sind Sie verpflichtet, je nach Pflegestufe in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst Ihrer Wahl durchführen zu lassen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.
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Maßstab für die Beurteilung der durch Hilflosigkeit bedingten körperlichen, psychischen oder geistigen Defizite ist die Unfähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben. Zu diesen Verrichtungen zählen im Bereich
1. der Körperpflege:
Das Waschen, Duschen oder Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren sowie
Darm- und Blasenentleerung.
2. der Ernährung:
Das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung.
3. der Mobilität:
Das selbstständige Aufstehen und Zu-Bettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
4. der hauswirtschaftlichen Versorgung:
Das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen
der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Leistungsübersicht der Pflegeversicherung
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